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OLG 29.04.2010 24 U 232/09, NWB 12/2011 S. 958

Gesellschaftsrecht | Vertreter haftet nicht für bestehende Limited nach deren Löschung

Wenn eine Partei einen Mietvertrag im Namen einer englischen Limited abschließt, wird grds. auch nur diese selbst verpflichtet. Eine Eigenhaftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz (entsprechend § 179 Abs. 1 BGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die englische Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existent ist. Im Streitfall bestanden daran aber keine Zweifel. Dass die Gesellschaft weder zum (deutschen) Gewerberegister noch beim Finanzamt angemeldet wurde, blieb für deren Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung. Schließlich war es für die individuelle Haftung auch unerheblich, dass die mietende Limited in der Folge (zwangsweise) aufgelöst worden war, denn ihre Löschung aus dem englischen Register führt nicht zu einer Haftung ihres Directors, und die für das deutsche GmbH- und Aktienre...

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