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IWB Nr. 18 vom Seite 879 Fach 5 Polen Gr. 3 Seite 88

Forderungssicherung durch Registerpfandrecht in Polen

von Dr. Erhardt Gralla, München

I. Einleitung

Das polnische Recht bietet zwar den Kreditgebern die herkömmlichen, ähnlich wie im deutschen Recht geregelten Sicherungsmöglichkeiten in Form des Pfandrechts an beweglichen Sachen und Rechten (Art. 306—335 ZGB), der Forderungsabtretung (Art. 509—518 ZGB), des Eigentumsvorbehalts (Art. 589—592 ZGB), der Bürgschaft (Art. 876—887 ZGB) und der Hypothek (Art. 65—112 des Gesetzes über die Grundbücher und die Hypothek von 1982, Dziennik Ustaw, Nr. 19, Pos. 147) sowie der in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Sicherungsübereignung. Diese Sicherungen haben sich jedoch namentlich bei den in der letzten Zeit stark zunehmenden Geldkreditgeschäften als unzulänglich erwiesen, nicht zuletzt wegen der nachteiligen Befriedigung in der Zwangsvollstreckung (Art. 1025 ZVGB). Darum hat der Gesetzgeber Ende vergangenen Jahres ein Gesetz über des Registerpfand und das Pfandregister (RegPfG) verabschiedet, das nach der Begründung der Gesetzesvorlage dem Gläubiger eine einfach zu erwirkende und wirksame Sicherung seiner Forderung, dem Schuldner die Möglichkeit, den Pfandgegenstand wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, und Dritten eine schnelle und zuverlässige Information über bestehende d...

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