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IWB Nr. 18 vom Seite 915 Fach 5 Großbritannien Gr. 3 Seite 132

Rechtliche Hinweise für erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit England

Peter J. Knight, Solicitor, London, Dr. Christian Kessel, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Solicitor, Frankfurt/Main

Prinzipiell bestehen unterschiedliche Wege, Geschäfte in England zu tätigen, wobei vorab zu bemerken ist, daß in England weniger Gesellschaftsarten als in Deutschland existieren und insbesondere die Mischformen sowie der Unterschied zwischen handelsrechtlichen Gesellschaften und solchen bürgerlichen Rechts fehlen. Zum einen kann eine eigene Betriebsstätte errichtet werden, in der entweder eine sole proprietorship oder eine partnership, eine Tochtergesellschaft oder eine (Zweig-)Niederlassung besteht. Für die Entscheidung zwischen einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung zur Geschäftsausübung gibt es vielfältige Kriterien. Darüber hinaus ist natürlich der Direktimport von Waren nach England möglich. Für jeden Fall des Konfliktes oder der Krise eines dieser Wege stellt sich die Frage nach dem gerichtlichen Rechtsschutz, dessen Grundzüge erörtert werden.

I. Sole Proprietorship oder partnership

1. Sole Proprietorship

Eine Einzelperson kann ein Geschäft als sog. sole proprietor einrichten, ohne daß dafür irgendeine Registration nötig ist oder andere Formalitäten zu erfüllen sind. Das frühere Erfordernis, die Firma zu registrieren, ist abgeschafft worden. Es gibt aber bestimm...

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