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IWB Nr. 9 vom Seite 427 Fach 5 Bulgarien Gr. 3 Seite 20

Neufassung des Gesetzes über Konzessionen in Bulgarien

von Nikola Goranov, Köln/Sofia

I. Konzessionen

Nach der Neufassung des Art. 2 Abs. 1 Punkt 1 stellt eine Konzession im Sinne dieses Gesetzes ”ein Sonderrecht für die Nutznießung von staatseigenen Objekten auch einschließlich solcher, die von dem Konzessionär mit eigenen Mitteln errichtet werden”, dar. Darüber hinaus besteht die Konzession gem. Art. 2 Abs. 1 P. 2 in der Gewährung von Sonderrechten der Nutznießung von Objekten, auf welchen der Staat seine souveränen Rechte gem. Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verfassung verwirklicht, einschließlich der Nutznießung bestehender staatseigener Anlagen und/oder neuer Anlagen, die vom Konzessionär mit eigenen Mitteln errichtet worden sind. Die bereits verkündete Vergabe von Genehmigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, die Staatsmonopol sind, enthält jetzt Art. 2 Abs. 1 P. 3. In einem neuen Abs. 2 von Art. 2 legt der Gesetzgeber fest: ”Wenn die Konzession auf Objekte, die öffentliches Staatseigentum sind, vergeben werden und vom Konzessionär und mit seinen Mitteln errichtet werden, ist auf diese Objekte in der Entscheidung gem. Art. 7 hinzuweisen”. Dabei finden die konkreten Rechte und Pflichten ihre Regelung im Konzessionsvertrag.

II. Vergabe, Wettbewerb und Versteigerung

Die ...

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