Auch bei freiwilligen Mitgliedern im Sinne des § 240 Abs. 3 SGB V unterliegt grundsätzlich auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Rentner zusätzlich andere Einkünfte erzielt, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Rahmen des Rentenbezuges nach § 240 Abs. 3 S. 2 SGB V insoweit berücksichtigt, als die Rentenzahlungen neben diesen anderen Einkünften nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Übersteigen die Rente und die anderen Einnahmen die Bemessungsgrenze, ist nur der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI an den Krankenversicherer auszukehren. Diese Regelung, die auch für Rentner gilt, die kein Arbeitsentgelt sondern Arbeitseinkommen erzielen, ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-73064
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Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.09.2009 - L 5 KR 49/08
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