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IWB Nr. 20 vom Seite 983 Fach 3 Deutschland Gr. 3 Seite 1180

Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften

von Dipl.-Kffr./StB Marion Farnschläder/ Dipl.-Kffr. Ilona Kahl, Frankfurt a. M.

Mit hat der BFH entschieden, daß eine ausländische Kapitalgesellschaft, die Zwischengesellschaft i. S. des AStG ist, trotz der Verweisung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG auf die Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft Rechtsform erzielt, da § 8 Abs. 2 KStG auf ausländische Gesellschaften, die nicht der Buchführungspflicht nach HGB unterliegen, keine Anwendung findet ( ). Wie Wassermeyer (a. a. O.) zutreffend formuliert, hat der BFH sich aber mit Spekulationen über die analoge Anwendung der sog. ”Zebra”-Rechtsprechung ein ”Hintertürchen” offen gelassen für den Fall, daß die Anteile an der Zwischengesellschaft in einem inländischen Betriebsvermögen gehalten werden. Dieses ”Hintertürchen” wird schon benutzt in Fällen, in denen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige an ausländischen Personengesellschaften beteiligt sind, die dem Typ der gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entsprechen ( EFG 1997, 987; BStBl 1998 II, 296; BFH/NV 1990, 570). Im folgenden soll die Anwendung der Geprägetheorie bei Beteiligungen inländischer Steuerpflichtiger an ausländischen Personengesellschaft...

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