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IWB Nr. 5 vom Seite 225 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1018

Verfahrensrechtliche Änderungen bei der abkommensrechtlichen Quellensteuerentlastung gemäß § 50d EStG ab dem 1. 1. 2002

von Prof. Dr. Siegfried Grotherr, Hamburg

I. Hintergrund der Änderungen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber bestimmte verfahrensrechtliche Bestimmungen in dem § 50d EStG zum Erstattungs- und Freistellungsverfahren bei den Abzugsteuern geändert. Den Hintergrund für diese Änderungen bildet vor allem das , BStBl 2001 II S. 291. Dort hatte der BFH entschieden, dass es sich bei der Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. um einen sonstigen Verwaltungsakt i. S. des § 130 AO handelt. Diese Bescheinigung bewirkt, dass der Vergütungsschuldner den Steuerabzug von Kapitalerträgen oder Vergütungen i. S. des § 50a EStG unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen darf. Da die Freistellungsbescheinigung somit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) ist, mit der eine Steuer festgesetzt wird, gilt für sie nach Auffassung des BFH auch nicht die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO.

Im Ergebnis wäre es deshalb möglich, dass eine Freistellungsbescheinigung für eine geschuldete Abzugsteuer auch noch nach Ablauf der für Steuern vom Einkommen einschlägigen vierjährigen Festsetzungsfrist beantragt und erteilt werden könnte. Dies hätte nach Auffassung des Gesetzgebers zur Konsequenz, dass der Vergütungssch...

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