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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 101/09

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die nochmalige Überprüfung der Adresse eines Telefax, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt wird, nach dessen Absendung im Rahmen der Ausgangskontrolle durch den Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgehilfin ist nicht notwendig, wenn die Telefaxnummer einer Internetseite entnommen worden war, wobei die Verwechslungsgefahr gering war.

2. Bei der Bemessung des Krankengeldes für einen freiwillig Versicherten sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der üblichen Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen liegt regelmäßig kein Gewerbebetrieb vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-72689

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2010 - L 5 KR 101/09

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