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IWB Nr. 1 vom Seite 9 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 674

Zum sachlichen Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts im Abkommensrecht — Treaty overriding durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung?

von Prof. Dr. Siegfried Grotherr, Essen

Der Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, die nach einem DBA im Inland steuerfrei sind, hat seit Jahrzehnten immer wieder Anlaß zu Zweifelsfragen gegeben. Dabei ging es u. a. um die Fragen, ob der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt für seine Anwendbarkeit einer zusätzlichen innerstaatlichen Rechtsvorschrift bedarf, ob der innerstaatliche Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG ohne eine Stütze in den Abkommen anwendbar ist, ob der Progressionsvorbehalt bei der Körperschaftsteuer anwendbar ist, ob der Progressionsvorbehalt den Steuersatz bis auf 0 v. H. reduzieren kann und interperiodisch wirkt, ob der Progressionsvorbehalt durch § 2a EStG eingeschränkt wird, ob der Progressionsvorbehalt in Organschaftsfällen anzuwenden ist usw.

Wenig kontrovers wurde bislang die Frage erörtert, ob sämtliche nach einem DBA steuerbefreiten Einkünfte in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind oder nur diejenigen, die der jeweilige Wohnsitzstaat aufgrund der Vermeidungsnorm des betreffenden Abkommens (entsprechend Art. 23A OECD-MA) von seiner eigenen Besteuerung freistellt. Beides ist nicht identisch, da sich Steuerbefreiungen nach einem DBA im Wohnsitzstaat auch aus den Zuteilungsnormen (entsprechend Art. 6 bis 22 OECD-MA) dur...

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