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IWB Nr. 22 vom Seite 1121 Fach 3a Gr. 1 Seite 888

Montagebetriebsstätte nach dem DBA-Schweiz

Art. 5 Abs. 2 Buchst. g, Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz; § 12 Satz 2 Nr. 8, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977

Vorinstanz: (EFG 1998, 478)

Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):

1. Eine Montage beginnt nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist. Als ”Montagearbeiten” in diesem Sinne sind auch solche Arbeiten anzusehen, die der unmittelbaren Vorbereitung der eigentlichen Montage (Zusammenfügen der Gegenstände zu einer einheitlichen Sache) dienen.

2. Ist eine Montage Bestandteil eines Werklieferungsvertrags und ist in diesem Vertrag eine Abnahme des fertigen Werks unter Mitwirkung des Montageunternehmens vorgesehen, so endet die Montage frühestens mit der Abnahme.

3. Werden Montagearbeiten vor dem Abschluß der Montage aus im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so wird hierdurch der Lauf der für die Betriebsstättenbegründung maßgeblichen Fristen nicht berührt. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Unterbrechung.

4. Werden Montagearbeiten aus nicht im Betriebsablauf liegenden Gründen unterb...

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