1. Die Rechtssprechung des 4. Senats des ) zur Berücksichtigung der die Höchstdauer überschreitenden Monate der Hochschulausbildung bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums zu §§ 58 Abs. 1 Nr. 4 und 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom überzeugt nach wie vor.
2. Ob diese Rechtssprechung auch nach der Gesetzesänderung durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom Anwendung findet, konnte offen bleiben (dagegen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom , AZ: L 8 R 599/08).
Die rechtliche Qualifizierung einer Ausbildungszeit als beitragsfreie Zeit bestimmt sich allein nach dem Tatbestand der Qualifikationsnorm des § 54 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit den Fallgruppen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Zeiten der Hochschulausbildung sind auch insoweit als nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-70938
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Online-Dokument
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.11.2009 - L 31 R 1816/08
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