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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 379/07

Leitsatz

Leitsatz:

Nach § 7 SGB IV ist von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn eine nicht selbständige Arbeit, vorrangig in einem Arbeitsverhältnis, vorliegt. Das ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist und bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb, wenn der Betroffene in den fremden Betriebsablauf eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer- Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt. Dies wiederum kann variieren und sich je nach Stellung des Betreffenden in einem weiten Rahmen bewegen. Schließlich manifestiert sich die Arbeitnehmereigenschaft auch im Fehlen eines unmittelbaren Geschäftsrisikos oder einer eigenen Betriebsstätte. Die Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft liegt beim Arbeitgeber. Fehlt dies alles, ist in der Regel von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Finden sich in der Berufsgestaltung Elemente, die für eine Unternehmereigenschaft sprechen, und andere, die auf eine Arbeitnehmertätigkeit hinweisen, richtet sich die Eingruppierung danach, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen und letztlich das Gesamtbild der Arbeitsverrichtung ausmachen (hier bei der Ehefrau eines geschäftsführenden GmbH Gesellschafters, die an herausragender Stelle weitgehend freie Hand bei ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen hat). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-69981

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Bayern, Urteil v. 30.07.2009 - L 4 KR 379/07

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