Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf diesen Abwägungsbelang eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen. Je schwerer umgekehrt die drohende Rechtsverletzung ist, um so geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der drohenden Rechtsverletzungen zu stellen. Ist die Absenkung der Regelleistung auf Null mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtswidrig, wiegen die sonstigen Abwägungsbelange nicht schwer genug, um dem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen, und führt auch die Folgenabwägung iS der Doppelhypotheseprüfung zu keinem anderen Ergebnis, hat der Eilantrag trotz der mit der verhängten Sanktion verbundenen schweren Beeinträchtigungen des Antragstellers keinen Erfolg. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): LAAAD-69898
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LSG Bayern, Urteil v. 14.05.2009 - L 8 AS 215/09 B ER
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