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BAG 13.11.2001 9 AZR 436/00

Urlaubsrecht; | Urlaubsgeld bei unterbliebener Inanspruchnahme des Urlaubs

Ob die Auszahlung des Urlaubsgeldes von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs abhängig gemacht werden kann, richtet sich nach den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen arbeitsvertraglichen Regelungen. Wurde vereinbart, dass Urlaubsgeld ,,spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres'' fällig ist, verpflichtet dies den Arbeitgeber unabhängig von der Inanspruchnahme des Urlaubs zur Zahlung. Soll das Urlaubsgeld nur für urlaubsbedingte Mehraufwendungen verwendet werden können, so muss dieser Wille zum Ausdruck gebracht werden ().

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