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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 2430/10 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den angemessenen Aufwendungen i.S.v. § 32 Abs. 5 SGB XII für eine Kranken- und Pflegeversicherung gehört bei nicht gesetzlich versicherten Leistungsberechtigten auch in Fällen, in denen die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Beiträge besteht, der verminderte Beitrag im Basistarif i.S.v. § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG und nicht nur der - nochmals geringere - Kranken- und Pflege-versicherungsbeitrag, der für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen wäre; § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG ist zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit insoweit nicht heranzuziehen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom - L 7 SO 2453/09 ER-B).

2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es in diesen Fällen nicht allein wegen des in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehenen Kündigungsverbotes bei der substitutiven Krankheitskostenversicherung und der in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG bestimmten Notversorgungspflicht bei einem Ruhen der Leistungen wegen Prämienrückstands an dem erforderlichen Anordnungsgrund.

Entsteht Hilfebedürftigkeit nur durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und liegt ein Fall des § 12 Abs. 1c S. 6 VAG nicht vor, so verbleibt es - unter Zugrundelegung des verminderten Beitrags nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG - bei der Verpflichtung der Sozialhilfeträgers zur Übernahme des zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erforderlichen Betrags. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
AAAAD-69828

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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.09.2010 - L 7 SO 2430/10 ER-B

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