Liegen sämtliche Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV vor, tritt die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung durch Deutsche Rentenversicherung Bund ein. Die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Arbeitgeber haben kein Wahlrecht. Allein der Arbeitnehmer hat durch die ihm eingeräumte Befugnis der "Zustimmung" das Recht, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung zu verschieben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für den in Frage stehenden Zeitraum bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-69772
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2010 - L 11 R 5564/08
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