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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2450/09

Gesetze: AO § 160; AO § 162;

Pauschaler Abzug von Wareneinkauf bei Schrotthändlern

Leitsatz

Führt ein Schrotthändler keine Aufzeichnungen über seinen Wareneingang und setzt er stattdessen 55% seines Umsatzes als Wareneinkauf an, so ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, ihn zur Benennung der Empfänger aufzufordern.

Kommt er dem Benennungsverlangen nicht nach, so ist die Schätzung des Wareneinsatzes mit 20% unter Berücksichtigung des zu erwartenden Steuerausfalls bei den Empfängern und der Besonderheiten der Branche innerhalb des Schätzungsrahmens.

Der Steuerpflichtige kann sich für künftige Veranlagungszeiträume auch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Finanzamt für zurückliegende Jahre die Schätzung mit 55% akzeptiert und auch bei voran gegangenen Prüfungen nicht beanstandet hat und er deshalb von der Führung von Aufzeichnungen abgesehen hat.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2011 S. 403
QAAAD-68654

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.10.2010 - 6 K 2450/09

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