Zuschätzungen wegen ungeklärter Geldzuflüsse, Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Vorsteuerabzug
Leitsatz
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn der
Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Buchführung und Aufzeichnungen
in wesentlichen Zügen formell mangelhaft sind und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Gemäß § 162
Abs. 2 Satz 2 AO besteht die Schätzungsbefugnis allerdings auch bei formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Aufzeichnungen vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-68653
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.03.2010 - 6 K 1729/07
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