Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR
festgesetzter Einkommensteuer
zeitliche Grenze für die Wahl
des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags
Leitsatz
1. Jedenfalls der erstmalige Erlass
eines Verlustfeststellungsbescheides richtet sich nach § 10d Abs. 4 S. 1
EStG und nicht nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG; denn das Tatbestandsmerkmal
des Letzteren, „Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages
nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte”, kann dem Wortlaut nach
beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nicht erfüllt
sein.
2. Diese wortlautgetreue Auslegung
und die daraus folgende Anwendung des § 10d Abs. 4 S. 1 EStG
ermöglicht auch im Fall einer bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten
Einkommensteuer noch eine gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags.
3. Der Eintritt der
Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres steht der
Ausübung des Wahlrechts auf Durchführung eines Verlustvortrags
anstelle des regelmäßig vorzunehmenden Verlustrücktrags nicht
entgegen.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1249 Nr. 20 EFG 2011 S. 957 Nr. 11 KÖSDI 2011 S. 17498 Nr. 7 FAAAD-68623
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.11.2010 - 1 K 60/10
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