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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 285/10 EFG 2011 S. 796 Nr. 9

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, BGB § 242

Vermietungsabsicht einer leerstehenden und kurze Zeit nach Abschluss der Sanierung selbst genutzten Wohnung eines Mehrfamilienhauses

Leitsatz

1. Steht die Wohnung im 1. OG eines im 2. OG von der Eigentümer-Familie mit erwachsenen Kindern genutzten Mehrfamilienhauses lange Zeit leer und wird im Anschluss an eine durch Eigenleistung erfolgte jahrelange Sanierung unter Fortführung der Nutzung des 2. OG's durch die Kinder selbst genutzt, lässt sich die behauptete Vermietungsabsicht der Wohnung im 1. OG nicht durch zwei kleine, wenig aussagekräftige Zeitungsanzeigen in der örtlichen Tagespresse und Aushänge am schwarzen Brett eines Supermarktes nachweisen, wenn die Anzeichen für eine geplante Eigennutzung überwiegen und die Vermietungsabsicht lediglich aus Steuerspargründen vorgeschoben wird (hier: neben fehlender Beauftragung eines Maklers oder von Werbung im Internet keine für die Aufteilung von Nebenkosten nötigen Zählereinrichtungen).

2. Es ist durchaus üblich, dass Mitarbeiter des FA zugunsten der Steuerpflichtigen nach Möglichkeiten suchen, einen Rechtsstreit im Wege einer tatsächlichen Verständigung einvernehmlich zu lösen und Vorschläge zu erarbeiten. Sind diese Bemühungen nicht erfolgreich, kann der Steuerpflichtige allein daraus regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand ableiten.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 796 Nr. 9
BAAAD-68620

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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Urteil v. 03.11.2010 - 3 K 285/10

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