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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 40/10

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 7, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 8

Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz

keine Berücksichtigung der aus der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten eigenen Einkünfte und Bezüge

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG sind nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

2. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nur während eines Teils des Kalenderjahrs erfüllt, so kommt es nicht darauf an, ob die während des Kalenderjahrs insgesamt erzielten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschritten haben; vielmehr sind nur die im Berücksichtigungszeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge mit dem darauf entfallenden anteiligen Grenzbetrag zu vergleichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-68609

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.07.2010 - 2 K 40/10

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