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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1090/07 EFG 2011 S. 899 Nr. 10

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 79b Abs. 1, FGO § 56

Keine Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist

Umzug kein Wiedereinsetzungsgrund

Leitsatz

1. Die beklagte Familienkasse ist innerhalb der Klagefrist zu benennen, wenn dem Klageschreiben weder eine Kopie des angegriffenen Kindergeldbescheides noch andere weitergehende Angaben zu entnehmen sind, die eine Eingrenzung des Kreises der möglichen Familienkassen erlaubt.

2. Fordert das FA die umgehende Nachholung der Benennung der Familienkasse, ist die Klage wegen Aufhebung des Kindergeldbescheids unzulässig, wenn die Mitteilung erst zwei Monate später erfolgt.

3. Ein Umzug ist kein unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 12 Nr. 25
DStR 2011 S. 12 Nr. 25
DStRE 2011 S. 1100 Nr. 17
EFG 2011 S. 899 Nr. 10
TAAAD-68601

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.05.2009 - 4 K 1090/07

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