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Gesellschaftsrecht; | Wettbewerbsverbot für einen Kommanditisten
Nach § 112 HGB darf ein Gesellschafter einer OHG ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt gem. § 165 HGB nicht für den Kommanditisten. Hiervon macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn der Kommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem Kommanditkapital als auch am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehrheitlichen Beteiligung die Gesellschaft beherrscht. Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt aber nicht aus, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu wer...