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Gesellschafter-Fremdfinanzierung; (BStBl 1992 II S. 532)
Mit (BStBl 1992 II S. 532) hat der BFH entschieden, daß das (BStBl 1987 II S. 373) keine Rechtsgrundlage hat.
Nach Auffassung des BFH ist der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zivilrechtlich frei, seine Gesellschaft entweder mit Eigen- oder mit Fremdkapital zu finanzieren. Die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters sei zivilrechtlich nur insoweit beschränkt, als er ggf. den Haftungsfolgen aus den §§ 30, 31 bzw. aus den §§ 32a, 32b GmbHG unterliegt.
Diese handelsrechtliche Behandlung schlägt nach Auffassung des BFH auf die steuerrechtliche Beurteilung durch. Das Körperschaftsteuergesetz enthalte keine Bestimmung, wonach eine Kapitalgesellschaft über das gezeichnete Kapital hinaus mit einer bestimmten Eigenkapitalquote ausgestattet sein müsse. Die Feststellung eines „Gestaltungsmißbrauchs” könne allein aufgrund des ungewöhnlich hohen Fremdfinanzierungsanteils nicht getroffen werden.
Vom Ergebnis her sei es zwar unbefriedigend, daß als Folge dieser Rechtsprechung Gesellschafter, die Eigenkapital zuführten, steuerlich schlechter behandelt würden als diejenigen, die nur Fremdkapital zuführten. Eine Gle...