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Anwendungserlaß zur AO (AEAO)/Bekanntgabeerlaß
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom (BStBl 1987 I S. 664) und der Bekanntgabeerlaß ( BStBl 1991 I S. 398) wie folgt geändert:
I. Änderungen des AO-Anwendungserlasses
Nummer 1 zu § 152 AO wird wie folgt gefaßt:
1.„Der Verspätungszuschlag wird gegen den Erklärungspflichtigen festgesetzt. Wird die Steuererklärung von einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person im Sinne der §§ 34, 35 abgegeben, so ist der Verspätungszuschlag gleichwohl grundsätzlich gegen den Steuerschuldner festzusetzen (vgl. BStBl 1981 II S. 675). Eine Festsetzung gegen den Vertreter kommt nur in Ausnahmefällen (z. B. leichtere Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags gegen den Vertreter) in Betracht.”
Nummer 1 zu § 236 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Steuerherabsetzung oder die Gewährung (Erhöhung) der Steuervergütung erfolgt ist.”
Nummer 4 zu § 237 wird wie folgt gefaßt:
4.„Aussetzungszinsen sind zu erheben, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endg...BStBl 1992 II S. 319