Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; (Vergütungen auf partiarische Darlehen)
Der (BStBl 2011 II S. 208) zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung vom (DBA-USA 1989) entschieden, dass das Anrechnungsverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa DBA-USA 1989 nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 DBA-USA 1989 anzuwenden ist. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-USA 1989 durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden. Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass die auf das partiarische Darlehen gezahlten Zinsen als aus den USA stammend anzusehen sind (Artikel 23 Absatz 3 Satz 2 DBA-USA 1989).
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte, auf die das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (DBA-USA) anzuwenden ist, darauf hingewiesen, dass nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b (DBA-USA) die Freistellung von Einkünften entfällt, wenn die USA die Einkünfte zwar nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr innerstaatliches Recht jedoch an der Besteuerung gehindert sind, z. B. weil sie bestimmte Zinsen, die Personen zufließen, die in den USA nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht besteuern.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV B 5
-S 1301
USA/10/10006
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 182
BB 2011 S. 662 Nr. 11
UAAAD-62818