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Zweifelsfragen zur Neuregelung der Bodengewinnbesteuerung durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
1. Wertmäßige Erfassung des bisher nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969 außer Ansatz zu lassenden Grund und Bodens bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
(1) Der Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens ist bei buchführenden Land- und Forstwirten letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, und bei selbständig Tätigen letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, außer Ansatz zu lassen. Diese Steuerpflichtigen haben deshalb in Bilanzen, die für Stichtage nach dem bzw. nach dem aufgestellt werden, den zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden auszuweisen. Dabei ist der Grund und Boden, der mit Ablauf des zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert (§ 55 Abs. 5 EStG) anzusetzen. Die Einbuchung des Grund und Bodens hat erfolgsneutral zu erfolgen. Solange für eine Grundstücksfläche kein höherer Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG festgestellt ist, ist der nach § 55 Abs. 1 EStG maßgebende doppelte Ausgangsbetrag anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Feststellung eines höheren ...