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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - WpÜG 3/10

Gesetze: WpHG § 37q Abs 2 S 1 , WpHG § 37u , VwGO § 80 Abs 2 Nr 4, VwGO § 80 Abs 3, HGB § 315

Leitsatz

1. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Fehlerbekanntmachungsanordnung im Enforcement-Verfahren kann mit dem auch im konkreten Einzelfall anwendbaren Gesetzeszweck der zeitnahen Verfahrensdurchführung und Fehlerveröffentlichung begründet werden.

2. Die Fehlerveröffentlichung hat sich auf die inhaltlichen Vorgaben des § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG zu beschränken, wobei der Fehlerfeststellung widersprechende, diese relativierende oder verharmlosende Darstellungen unzulässig sind. Hierzu zählt auch die Verwendung des Konjunktivs im Zusammenhang mit der Fehlerfeststellung und der Hinweis auf eingelegte Rechtsbehelfe.

Fundstelle(n):
IAAAD-62754

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OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 31.08.2010 - WpÜG 3/10

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