1. Die behördliche Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer
Fehlerbekanntmachungsanordnung im Enforcement-Verfahren kann mit dem auch im
konkreten Einzelfall anwendbaren Gesetzeszweck der zeitnahen
Verfahrensdurchführung und Fehlerveröffentlichung begründet
werden.
2. Die Fehlerveröffentlichung hat sich auf die inhaltlichen
Vorgaben des § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG zu beschränken, wobei der
Fehlerfeststellung widersprechende, diese relativierende oder verharmlosende
Darstellungen unzulässig sind. Hierzu zählt auch die Verwendung des
Konjunktivs im Zusammenhang mit der Fehlerfeststellung und der Hinweis auf
eingelegte Rechtsbehelfe.
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OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 31.08.2010 - WpÜG 3/10
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