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OLG Brandenburg Urteil v. - 6 U 12/09

Leitsatz

1. Der Klageantrag, es der beklagten Partei zu untersagen, uneingeschränkt Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen, ist mangels Bestimmtheit unzulässig, denn er wiederholt lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG.

2. Da nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als "Buchhalter" bezeichnen dürfen, dürfen sie damit grundsätzlich auch die Worte "Buchhaltung" bzw. "Buchführung" in ihrer Werbung verwenden und sich als "Buchführungsbüro" bezeichnen. Die Verwendung dieser Begriffe für sich allein ist nicht verboten.

3. Ein Kontierer darf seine Tätigkeitsschwerpunkte jedoch nicht mit den Begriffen "lfd. Lohn- und Finanzbuchhaltung" und "Offene Posten Buchhaltung" beschreiben, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.

4. Die dadurch verursachte Irreführungsgefahr wird nicht durch den Hinweis auf die Vorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG beseitigt, denn den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis von deren Regelungsgehalt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 2215 Nr. 43
DStRE 2011 S. 123 Nr. 2
YAAAD-62753

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OLG Brandenburg, Urteil v. 26.11.2009 - 6 U 12/09

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