BGH Beschluss v. - IX ZR 35/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Köln, 8 U 38/08 vom LG Köln, 2 O 198/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass keine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratung zu fordern ist (, NJW-RR 2006, 159, 196; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 557 m.w.N.), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vorliegend nicht eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratungstätigkeit verlangt, sondern einzelfallbezogen angenommen, dass die Beklagten die Kläger auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke zur Beratung verpflichtet waren. Die hilfsweise geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen. Es ist lediglich der rechtlichen Einschätzung der Beklagten, eine Belehrungsbedürftigkeit habe nicht vorgelegen, nicht gefolgt. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (, GRUR 2009, 90 Rn. 10).

2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
VAAAD-62702