BGH Beschluss v. - IX ZA 2/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Frankfurt/Main, 2 U 50/10 vom LG Frankfurt/Main, 2-5 O 343/08 vom

Gründe

Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom unbegründet.

Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne Erfolg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat zudem wegen Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskostenhilfe auch dann unverschuldet, wenn die Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234 ZPO behoben worden ist (vgl. , NJW 2002, 2180; vom - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der Erfolglosigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen.

Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
QAAAD-62692