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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1060/09 EFG 2011 S. 1133 Nr. 13

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 39d, AO § 8

Anforderungen an das Vorliegen eines Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO

Leitsatz

  1. Ein Wohnsitz liegt vor, wenn die Räumlichkeiten nach objektiven Kriterien zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sind. Auf die subjektive Einschätzung des Stpfl., der die Räumlichkeiten lediglich als Schlafstätte und Hotelersatz ansieht, kommt es nicht an.

  2. Eine sog. „Standby-Wohnung, die objektiv zum Wohnen geeignet ist, ist auch dann als Wohnsitz anzusehen, wenn sie durchschnittlich nur 2-3 mal monatlich für beruflich veranlasste Übernachtungen genutzt wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 137 Nr. 3
EFG 2011 S. 1133 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2011 S. 596
Ubg 2012 S. 196 Nr. 3
XAAAD-62548

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2010 - 3 K 1060/09

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