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FG München Beschluss v. - 13 V 3410/10

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4 S. 1

Einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde (auch in früherem Verfahrensstadium) als Zugangsvoraussetzung

Leitsatz

1. Die einmalige Ablehnung der AdV durch das FA, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist, ist ausreichend, um die Zugangsvoraussetzung zu erfüllen.

2. Es fehlt es an einem abgelehnten Antrag auf AdV, wenn das FA auf den Einspruch den ablehnenden Bescheid aufhebt und AdV gewährt, denn durch die Aufhebung des ablehnenden Bescheids ist dieser nicht mehr existent.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 140 Nr. 5
StBW 2011 S. 262 Nr. 6
TAAAD-62545

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FG München, Beschluss v. 13.01.2011 - 13 V 3410/10

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