Sachpfändung während rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung
Leitsatz
1. Erfährt das FA 14 Tage zuvor vom
Plan des LKA, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, und
erstellt 7 Tage später einen Vollstreckungsauftrag, beantragt jedoch –
obwohl ausreichend Zeit bestanden hätte – keinen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss gem. § 287 Abs. 4 S. 1 AO, ist die nach Verweigerung der
Zustimmung durchgeführte Durchsuchung der Wohnung rechtswidrig, aber nicht
nichtig. Nimmt das FA die Möglichkeit einen richterlichen
Durchsuchungsbeschluss zu erwirken nicht war, sondern geht das Risiko ein, dass
der Vollstreckungsschuldner der Durchsuchung seiner Wohnung nicht zustimmt,
kann dadurch nicht Gefahr im Verzug gem. § 287 Abs. 4 S. 2 AO entstehen, die
zur Anordnung der Durchsuchung durch die Behörde selbst berechtigt.
2. Die im Rahmen einer rechtswidrigen
Durchsuchung erfolgte Sachpfändung ist aufzuheben. Die Pfändung war jedoch
nicht nichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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