Bodenschätzung durch Nachschätzung nach wesentlich geänderten Ertragsbedingungen
Zuständigkeit des FG bei strittigen Bescheiden nach dem Bodenschätzgesetz (BodSchätzG)
Bildung von Klassenabschnitten
Leitsatz
1. Für strittige Bescheide der Bodenschätzung nach dem BodSchätzG ist das FG gem. § 33 FGO sachlich zuständig.
2. Die bisherige Ackerschätzung ist im Rahmen einer Nachschätzung gem. § 12 Abs. 1 BodSchätzG aufzuheben, wenn sich die Ertragsbedingungen
wesentlich verändert haben, weil nach Abschluss der Bodenschätzung der Boden des 27 % des gesamten Flurstücks betreffenden
Ackers abgehoben wurde und ein Erdbecken entstanden ist, welches nur mit erheblichem Kostenaufwand durch Auffüllen und jahrelanges
Abwarten zu einem gleichwertigen Acker zurückgeführt werden kann.
3. Besteht kein Anspruch, dass das Flurstück als eigener Klassenabschnitt nachgeschätzt wird, ist die nachzuschätzende Fläche
einheitlich nachzuschätzen.
4. Eine Zerlegung in Klassenabschnitte gem. Nr. 5 Abs. 3 BodSchätzTechAnw II erfordert, dass es sich um wesentliche Wertunterschiede
für größere zusammenhängende Bodenflächen innerhalb derselben Klasse handelt. Dabei ist als wesentlich bei Bodenzahlen von
20 bis 50 ein Wertunterschied von 3 Punkten anzusehen. Gegen diese das Gericht nicht bindenden Vorgaben bestehen keine Bedenken.
5. Die Wertzahlen Bodenwert und Ackerzahl sind auch bei der Nachschätzung durch die Untersuchung von Grablöchern festzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-62532
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 12.11.2009 - 2 K 61/07
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