Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
Erläuterungen
1Im Falle einer Änderung der StBGebV hat der Berater darzulegen, dass der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist.
2Wegen des Inkrafttretens der Änderungs-Verordnungen s. § 49 StBGebV.
3Da die dritte ÄndVO am in Kraft getreten ist (s. § 49), galten die (alten) Gebühren, aufgrund einer Pauschalvereinbarung gem. § 14 StBGebV, noch bis . Diese besondere Vorschrift in § 47a für Pauschalvergütungen, wenn sich die StBGebV im Laufe eines Kalenderjahres ändert, ist – worauf Feiter in NWB F. 30 S. 1169/1170 mit Recht hinweist – nicht verständlich. Denn die Pauschalvereinbarung enthält typischerweise einen festen Be trag, der sich nicht aus jetzt oder zum Jahresende zu erhöhenden Einzelgebühren zusammensetzt.