Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Erläuterungen
1 § 45 StBGebV regelt die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und verweist insofern auf die Regelungen nach dem RVG. Entsprechendes gilt für das Straf- und Bußgeldverfahren sowohl im Ermittlungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren und Gnadensachen.
I. Finanzgerichtsbarkeit
1. Gerichtkosten
a) Streitwert
aa) Allgemeines
2Der Streitwert für Gebühren bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG nach den Gerichtskosten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz ( GKG). Im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich der Streitwert aus der Bedeutung der Sache, also regelmäßig aus dem Antrag des Klägers. Ist der Antrag auf eine Geldleistung gerichtet, ist dessen Höhe maßgebend ( § 52 Abs. 3 GKG). Bei Steuerstreitigkeiten ergibt sich daher der Gegenstandswert regelmäßig aus dem Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag. Nebenleistungen wie z. B. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen sind in die Streitwertbemessung nicht mit einzubeziehen.
Ist das Vorverfahren nur teilweise in ein Klageverfahren üb...