Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 43 a. F. Beweisaufnahmegebühr
Erläuterungen
1. Anwendungsbereich
1Die Beweisaufnahmegebühr ist die dritte der möglichen Gebühren im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Diese Gebühr erhält der Berater, wenn er im außergerichtlichen Verfahren an einer Beweisaufnahme teilnimmt. Sie fällt al lerdings im außergerichtlichen Verfahren seltener an als im Verfahren vor den Finanzgerichten, für das über § 45 StBGebV die §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 und 34 BRAGO gelten.
Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist die Beweisaufnahme in Abgabeangelegenheiten ( § 347 AO) in den §§ 92 – 107 FGO geregelt. Dem Berater soll dabei in bestimmten Fällen Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden ( § 365 Abs. 2 AO).
2Zur Erhebung der Beweisaufnahmegebühr sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die in den Absätzen 2 – 4 des § 42 StBGebV festgelegt sind. Sie entsprechen den Vorschriften in § 118 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 34 der BRAGO bei den Rechtsanwälten.
2. Anordnung der Beweisaufnahme durch eine Behörde
3Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Berater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet ist ( § 43 Abs. 2 StBGebV). Es muss also stet...