Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 31 Besprechungen
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 § 31 StBGebV regelt den Vergütungsanspruch für Besprechungen, die der Steuerberater für seinen Auftraggeber im allgemeinen Verwaltungsverfahren führt. Er betrifft nicht die Besprechungen, die der Berater mit seinem Mandanten führt, die entweder als Vorarbeiten gesondert (z. B. bei § 25 Abs. 2 StBGebV) oder durch die Wahl eines höheren Rahmensatzes (z. B. bei § 27 StBGebV) oder als Rat und Auskunft gesondert (vgl. § 23 StBGebV) zu einem entsprechenden Gebührenanspruch führen.
II. Anwendungsbereich
2Es muss sich bei § 31 StBGebV um Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten im abgabenrechtlichen Sinne handeln.
3„Behörden„ sind vor allem die Finanzämter, die Oberfinanzdirektion, die Landesfinanzbehörden, das Bundesfinanzministerium. Aber auch kommunale Dienststellen sind Behörden, mit denen oft wegen der Ausstellung von Bescheinigungen oder Urkunden verhandelt werden muss. Ein Gericht ist keine Behörde i. S. d. § 31 StBGebV.
4Unter einer Besprechung ist die Erörterung der Sach- oder Rechtslage zu verstehen. Dabei muss diese Besprechung von der Behörde angeordnet sein oder im Einverst...