Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 24 Steuererklärungen
Erläuterungen
I. Allgemeines
1In der wohl bedeutendsten, zumindest aber umfangreichsten Vorschrift der StBGebV (§ 24) werden alle mit der Anfertigung von Steuererklärungen und diesen vergleichbaren Meldungen verbundenen Tätigkeiten des Beraters katalogmäßig aufgeführt. Dabei sind die vorbereitenden, vorangehenden Tätigkeiten, wie z. B. die Fertigung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen usw. sowie die Arbeiten bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte ausgenommen, weil hierfür in aller Regel gesonderte Gebühren zu berechnen sind (vgl. §§ 25 ff. StBGebV).
2Für jede einzelne Erklärung der verschiedenen Steuerarten ist eine gesonderte Vorschrift in § 24 vorgesehen, die den Rahmensatz und den Gegenstandswert festlegt. Für fast alle Erklärungen ist ein Mindestgegenstandswert (Mindestwert) vorgesehen, womit auch die Mindestgebühr feststeht. Grundsätzlich ist – da es sich um Wertgebühren handelt – für alle Erklärungen die Tabelle A der StBGebV zugrunde zu legen. Eine Ausnahme in § 24 bildet insofern nur die Zeitgebühr in Abs. 4. Die Ergänzung um Mindestwerte ist – so die amtliche Begründung – erforderlich gewesen, um ...