Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 11 Rahmengebühren
Erläuterungen
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Der Gesetzgeber hat in § 64 StBerG bereits Maßstäbe für die Berechnung der Gebühren gesetzt, indem er festlegt, dass die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen darf und sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten hat. Damit ist klargestellt, dass die Gebühren stets nach den Umständen des Einzelfalles zu berechnen sind. Dem trägt § 11 StBGebV Rechnung, in dem bestimmt ist, dass die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu „bestimmen„ ist. Bestimmen bedeutet nicht Willkür, sondern Ausübung billigen Ermessens. Um den unterschiedlichen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen, gewährt die StBGebV einen gewissen Rahmen für die Ermittlung der Gebühren, der entweder in einem Gebührenrahmen nach Zehntel-Sätzen (sog. Rahmengebühren) oder in einem Betragsrahmen (z. B. in § 34 StBGebV) be steht. Zu den Umständen des Einzelfalles, die bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb des von der StBGebV vorgesehenen Rahmens zu bestimmen ist, gehören vor allem
der Umfang der beruflichen Tätigkeit...