Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
Erläuterungen
1Wenn für die Berufstätigkeit eines Steuerberaters, die sich aus § 33 StBerG ergeben muss, in der StBGebV keine Gebühren bestimmt worden sind, so sollen doch die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung bemessen werden. Die Begründung geht davon aus, dass diese Vorschrift evtl. Lücken im Gebührensystem ausfüllen soll, da sich nicht sämtliche Tatbestände der Berufstätigkeit in der StBGebV ausdrücklich erfassen lassen. Die Vorschrift entspricht dem § 2 BRAGO. Im RVG ist hier keine entsprechende Vorschrift. Sie wird praktische Bedeutung vor allem dann erhalten, wenn durch Gesetz oder Verordnung für den Steuerpflichtigen Aufgaben zu erfüllen sind, die bisher nicht im § 33 StBerG aufgeführt worden sind und als Gebührentatbestand in der Verordnung noch keinen Niederschlag gefunden haben, z. B. dann, wenn die Hilfeleistung vergütet werden soll, die der Berater bei der Beratung und Mitwirkung im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsmarktabgabe, Zwangsanleihe oder ähnlichen Tatbeständen erbringt. Ein Beispiel für die auf § 2 StBGebV gestützten Gebühren bildeten die Honorare für die Aufstellung, Beratung bzw. Mitwirkung ...