Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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A. Steuerberatergebührenverordnung
vom (BGBl 1981 I S. 1442), zuletzt geändert durch Art. 5 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom (BGBl 2008 I S. 666, 679)
Nichtamtliche Fassung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
§ 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.
§ 3 Mindestgebühr, Auslagen
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.