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BMF 18.02.2011 IV C 5 - S 2388/0-01, KSR 3/2011 S. 12

Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt

Der BFH hatte mit Urteilen v. - VI R 54/07 (BStBl 2010 II S. 996) und v. - VI R 3/09 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht nur Wissenserklärungen (unverbindliche Rechtsauskünfte) des Betriebsstättenfinanzamts darstellen, sondern vielmehr feststellende Verwaltungsakte i. S. des § 118 Satz 1 AO sind. Das BMF hat festgelegt, dass die Rechtsgrundsätze der Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden sind. Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar.

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