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Gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags
Die Finanzverwaltung wird zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags, die nach der Betriebseröffnung der Gewerbesteuer unterliegt, nicht in den Gewerbeertrag einbeziehen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Um in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen, ist zwingend ein Antrag erforderlich. Insofern sollten alle noch offenen Fälle überprüft und ggf. ein entsprechender Antrag gestellt werden.