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FG Berlin-Brandenburg 19.01.2011 12 K 8371/06 B, KSR 3/2011 S. 12

Bewirtungsaufwendungen bei Betreibern von Hotel-Restaurants

Bewirtungsaufwendungen sind derzeit nur zu 70 % zum Abzug zugelassen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dieses teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Steuerpflichtige, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also inbesondere für Gastwirte (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG). Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Betreiber von Hotel-Restaurants Bewirtungsaufwendungen aber nicht generell unbegrenzt absetzen können. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Bewirtungsaufwendungen erfasst sind, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind. Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Finanzamt hatte u. a. Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner (überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager) nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis oh...

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