BGH Beschluss v. - IV ZR 252/08
Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau, 4 O 1212/06 vom OLG Naumburg, 4 U 51/07 vom
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Beklagte trägt die durch den Einspruch entstandenen Kosten (§§ 565, 516 Abs. 3, 346 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Fundstelle(n):
KAAAD-62078