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FG München Urteil v. - 7 K 2662/09 EFG 2011 S. 1016 Nr. 11

Gesetze: KStG 1999 § 8b Abs. 6 Nr. 1KStG 1999 § 47 Abs. 2 Nr. 3EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2AO § 357 Abs. 3FGO § 65 Abs. 1BGB § 133 EG Art. 43 EG Art. 56

Auslegung von gegen einen Nullbescheid gerichteten Rechtsbehelfen

kein Verlust beim Anteilseigner durch Kapitalherabsetzung

Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG

Leitsatz

1. Wurde die Körperschaftsteuer auf Null festgesetzt und begehrt die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Gewinnminderungen, so sind Rechtsbehelf und Klage nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung dahin auszulegen, dass sie sich gegen die fingierte Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG richten. Dies ergibt sich jedenfalls aus der unübersichtlichen verfahrensrechtlichen Lage infolge der Aufhebung des § 47 KStG durch das StSenkG v. .

2. Eine Kapitalrückzahlung aufgrund einer wirksamen Kapitalherabsetzung mindert in voller Höhe die Anschaffungskosten der Beteiligung. Es entsteht weder ein Herabsetzungsgewinn noch ein Verlust. Das Entstehen eines Herabsetzungsverlusts ist folglich praktisch kaum vorstellbar

3. § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 verstößt sowohl gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als auch gegen die Niederlassungsfreiheit, soweit die Vorschrift den Abzug ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften ausschließt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1016 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 586
XAAAD-61978

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FG München, Urteil v. 13.12.2010 - 7 K 2662/09

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