Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 1341 A - 6 - St 502

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach§ 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)

Mit der Funktionsverlagerungsverordnung vom (BGBl 2008 I S. 1680) wird die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Ermächtigung im Außensteuergesetz umgesetzt, Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu regeln.

Die Ermächtigung wird zunächst für Fälle von Funktionsverlagerungen ausgeschöpft, um insoweit für eine einheitliche, in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen stehende Rechtsanwendung zu sorgen.

Zudem erfolgt eine klare Abgrenzung der Funktionsverlagerungen von Funktionsverdoppelungen. Ziel der Verordnung ist es, präzise Grundlagen für die Anwendung des internationalen anerkannten und auch in den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen niedergelegten Fremdvergleichsgrundsatz zu schaffen.

Der Grundsatz dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung, indem die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten fair aufgeteilt werden.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 1341 A - 6 - St 502

Fundstelle(n):
DBA-Kartei HE AStG § 1 Karte 4
YAAAD-61781